VIC-SPEICHER und EEG-Umlage
Veröffentlicht von Daniel Schmitt in Allgemein · Dienstag 12 Sep 2017
Tags: BNA, Bundesnetzagentur, EEG, Umlage
Tags: BNA, Bundesnetzagentur, EEG, Umlage
Der eigenverbrauchte Strom, welcher durch einem am VIC-System angeschlossenen Stromerzeuger erzeugt wird, ist EEG-Umlage frei.
Quelle: EEG 2017: § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn die Stromerzeugungsanlage weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.
Beim VIC-System besteht keine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum öffentlichen Netz. Die VIC-Anlage ist gemäß Defintion eine „sonstige Anlage, welche aus erneuerbaren Energie Strom erzeugt“ und ist EEG-Umlage frei. Das VIC-System ist eine „Netzersatzanlage“, welche im kundeneigenen „Inselbetrieb“ betrieben wird.
Nachfolgend die veraltete Definition der Bundesnetzagentur, abgleitet aus dem EEG-Gesetz 2016:
>> Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Der spezielle Sonderfall einer Eigenversorgung mit Inselanlage setzt neben den Anforderungen an eine Eigenversorgung im Sinne des § 5 Nr. 12 EEG voraus, dass keinerlei Netzanschluss besteht. Der Anschluss und somit die Verbindung zum Netz der allgemeinen Versorgung muss sowohl unmittelbar als auch mittelbar ausgeschlossen sein.<<
Aufgrund der zahlreichen Nachfragen wurde der Gesetzestext des § 61 Abs. 2. Nr. 2 EEG, im Februar 2017 geändert.
>> vorher EEG 2016: § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.
Nachher EEG 2017: § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn die Stromerzeugungsanlage weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. <<
Es wird auch in Zukunft so bleiben wie die Clearingstelle festgestellt hat. Nachfolgend der exakte Wortlaut:
>> 3.1.4 Erfordernis eines Netzanschlusses (Frage 1.c) Auf Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar (§ 8 Abs. 2 EEG 2009) an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind (Inselanlagen), ist § 33 Abs. 2 EEG 2009 nicht anwendbar.Allerdings ergibt sich die Voraussetzung eines Netzanschlusses nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 EEG 2009 oder des § 16 Abs. 1 EEG 2009.Jedoch bezieht sich § 33 Abs. 2 EEG 2009 auf „Anlagen nach Abs. 1“ und stellt einen Bezug zu dem Vergütungsanspruch bei Volleinspeisung auch dadurch her, dass er in einem Fall von einer „Verringerung“ der Vergütungen spricht (§ 33 Abs. 2 EEG 2009 (a.F.)) und im anderen Fall einen Abzugsbetrag von dem Vergütungssatz bei Volleinspeisung regelt (§ 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.)). Bereits darin ist ein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Gesetz voraussetzt, dass für den Strom ein Vergütungsanspruch nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 bestünde, wenn er nicht selbst verbraucht wird. Ein solcher Vergütungsanspruch setzt aber wiederum voraus, dass ein Netzanschluss besteht, über den der Strom nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG 2009 eingespeist werden kann. <<
Die Auffassung der Clearingstelle des Bundeswirtschaftsministeriums ist nicht immer dieselbe wie die der BNA. Daher wurde in letzter Instanz bei Gericht fest gestellt, dass bei unklarer Auffassung, immer der Auffassung der Clearingstelle zu folgen ist. Die Clearingstelle gibt exakte Empfehlungen für Ratsuchende bevor diese eine Investition tätigen.